Steuerliche Absetzbarkeit
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Treppenlift als außergewöhnliche
Belastung von der Steuer absetzen

Ein Weg, um bei der Anschaffung eines Treppenlifts finanzielle Entlastung zu schaffen, ist das steuerliche Absetzen der Kosten Ihres gebrauchten oder neuen Treppenlifts. Eine Voraussetzung für die steuerliche Absetzung ist die Nachweisbarkeit, dass es sich bei Ihrem Treppenlift um eine sogenannte außergewöhnliche Belastung handelt.

Entstehen Ihnen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl an Steuerzahlern gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, gelten diese als außergewöhnliche Belastung. Dazu zählen Unterhalts- und Pflegekosten sowie unvermeidbare Kosten im Zusammenhang mit Krankheit oder Behinderung, welche nicht von der Krankenkasse übernommen werden.

Mithilfe der folgenden Erklärungsgrafik können Sie sich einen Überblick über weitere Voraussetzungen und Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit verschaffen.

Voraussetzungen, um eine außergewöhnliche Belastung geltend zu machen

Die Aufwendungen für einen neuen oder gebrauchten Treppenlift als außergewöhnliche Belastung können Sie nur dann geltend machen, wenn Sie die sogenannte zumutbare Belastung übersteigen, was im Folgenden nun erklärt wird:

Treppenlifte zählen nur zu außergewöhnlichen Belastungen, wenn sie medizinisch notwendig sind. Dies ist ärztlich nachzuweisen. Die einfachste Art, eine medizinische Notwendigkeit nachzuweisen, ist die Vorlage eines ärztlichen Attests. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, lassen Sie sich dieses von einem Amtsarzt ausstellen. Wie mehrfach richterlich festgestellt wurde, sollte aber auch ein hausärztliches Attest als Nachweis ausreichen. Es lohnt sich also, neben dem Steuerberater auch einen Arzt zurate zu ziehen, bevor Sie einen Treppenlift kaufen.

Wie setze ich einen Treppenlift von der Steuer ab?

Um einen möglichst hohen Betrag vom Finanzamt erstattet zu bekommen, geben Sie in Ihrer jährlichen Steuererklärung – Rubrik „Außergewöhnliche Belastungen“ – alle Ausgaben an, die im Zusammenhang mit Ihrer körperlichen Einschränkung stehen. Je weiter Sie Ihre zumutbare Belastungsgrenze überschreiten, desto höher ist der Betrag, den Sie steuerlich geltend machen können. Die Kosten, die für die Montage des Treppenlifts oder für Haushaltshilfen und Pflegekräfte anfallen, können Sie in den Rubriken „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ und „Handwerkerleistungen“ ansetzen.

Die Pauschbeträge für Körperbehinderung richten sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung und sind in § 33b EStG geregelt. Je nach Prozentsatz der Behinderung betragen die Pauschbeträge zwischen € 384,– und € 2.840,–. Bei Blinden und Körperbehinderten, die so hilflos sind, dass sie eine Begleitperson benötigen, erhöht sich der Pauschbetrag auf € 7.400,–. Die Pauschbeträge sind in voller Höhe ohne Einzelnachweis der behinderungsbedingten Mehrkosten abzugsfähig.

Steuertipps

  1. Die Kosten können nicht auf mehrere Jahre aufgesplittet werden. Verschieben Sie daher anstehende außergewöhnliche Belastungen nach Möglichkeit in das Jahr, in dem Sie Ihren Treppenlift bezahlen.
  2. Wenn Sie mit einem Treppenlift den Eigenanteil, der zur steuerlichen Entlastung beiträgt, übersteigen, können Sie unter Umständeneitere Kosten mit geltend machen. So kann sich die Anschaffung eines Treppenlifts auch vergünstigend auf andere Investitionen auswirken und Sie bleiben nicht auf kleineren Ausgaben wie Medikamente oder Behandlungen sitzen.
  3. Geben Sie daher in Ihrer Steuererklärung auch Kosten für Montage und Reparaturen des Treppenlifts an.

Höhe der Kostenersparnis

Für die Berechnung der Höhe der Kostenersparnis spielen mehrere Faktoren eine Rolle. Die außergewöhnlichen Belastungen wirken sich erst dann steuerlich aus, wenn sie insgesamt im Jahr einen zumutbaren Eigenanteil übersteigen. Diese zumutbare Belastungsgrenze wird individuell nach dem Familienstand, der Anzahl der Kinder und der Höhe des Einkommens berechnet. Sie variiert hier zwischen 1 und 7 % vom Jahreseinkommen. Mit der Anschaffung eines Treppenlifts wird diese Grenze in den meisten Fällen überschritten. Wenn Sie bei der Anschaffung Zuschüsse von der Krankenkasse haben, so müssen diese zuerst von den Anschaffungskosten eines Treppenlifts abgezogen werden, sodass sich der anrechenbare Betrag verringert.

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Richterliche Urteile zur steuerlichen Absetzbarkeit von Treppenliften

Der Bundesgerichtshof (BFH) in München entschied 2014 bei einem Fall, dass ein hausärztliches Attest ausreichend sei, um Treppenlift-Kosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzusetzen. Laut Gericht sei ein amtsärztliches Attest nicht zwingend notwendig, da es sich bei einem Treppenlift im engeren Sinne nicht um ein sogenanntes medizinisches Hilfsmittel handle.

Bestätigt wurde dies auch noch mal in einem weiteren Urteil des BFH (12.07.2017). Die Richter erklärten in diesem Urteil ebenfalls, dass außergewöhnliche Belastungen nur in dem Jahr berücksichtigt werden können, in denen sie auch angefallen sind – sehen Sie auch in dem Informationskasten „Spartipps“ oben.

Weitere Finanzierungmöglichkeiten

Neben der steuerlichen Erleichterung können Sie die Kosten für einen Treppenlift auch durch Zuschüsse von verschiedenen Institutionen reduzieren. Klären Sie dafür schon im Vorfeld des Kaufs ab, ob diese Hilfe für Sie infrage kommt – eine rückwirkende Finanzierung ist in den meisten Fällen nicht möglich.

  • Pflegeversicherung: Die gesetzliche Pflegeversicherung beteiligt sich unter bestimmten Voraussetzungen mit einem gestaffelten Betrag von maximal € 4.000 für die gesamten Umbaumaßnahmen an der Finanzierung Ihres Treppenlifts.
  • Berufsgenossenschaft: Nach einem Arbeitsunfall, dessen Folgen das Einbauen eines Treppenlifts notwendig machen, können Sie sich für finanzielle Unterstützung an die zuständige Berufsgenossenschaft wenden.
  • Haftpflichtversicherung: Bei einem Unfall mit Fremdverschulden ist die generische Haftpflichtversicherung verpflichtet, zumindest einen Anteil der Anschaffungskosten zu übernehmen.
  • KfW-Zuschuss: Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bezuschusst den altersgerechten Umbau der Wohnsituation im Rahmen des Programms „Altersgerecht Umbauen – Barrierereduzierung – Investitionszuschuss“ (455B).
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